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UrheberEin Urheber (Autor) ist eine Person, die ein literarisches oder künstlerisches Erzeugnis geschaffen hat und auch derjenige, von welchem ein anderer ein Recht ableitet.
Im Strafrecht wird unter dem Urheber des Verbrechens (Auctor delicti) im Gegensatz zu dem Gehilfen (Socius delicti) derjenige verstanden, in dessen Person und Handlung sich der Tatbestand des Verbrechens vollständig in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vereinigt findet. Das deutsche Strafgesetzbuch hat diese Bezeichnung nicht beibehalten. Es bezeichnet insbesondere den so genannten intellektuellen Urheber als Anstifter.
Siehe auch
- Urheberrecht
Kategorie:Urheberrecht
AutorEin Autor (v. lat.: auctor = Urheber, Schöpfer, Förderer, Veranlasser) ist der Verfasser oder geistige Urheber eines Werkes. Dabei handelt es sich meist um Werke der Literatur im weitesten Sinn (Schriftsteller, Sachbuch-, Drehbuch-, Fernseh-, Opern- oder Bühnenautor). Seltener wird, mit einem deutlichen juristischen Beiklang, als Autor der Urheber eines Werkes der Musik, Kunst, Fotografie, Filmkunst verstanden (vgl. auch Softwareautoren, Gesetzesautoren).
Geschichte
Das Verständnis von Autorschaft ist geschichtlichen Veränderungen unterworfen. Im Mittelalter verweisen die Begriffe Autor und Autorität mit großer Selbstverständlichkeit aufeinander. Der Rechtssprache entstammend, bezeichnet auctor den 'Urheber', 'Verfasser' oder 'Sachwalter' eines Werkes. Dabei schließt die Wortbedeutung, anders als in der Neuzeit, grundsätzlich den Aspekt der Autorität (auctoritas) ein: Verfasser sind gemeint, die hohes Ansehen erworben und breite Anerkennung gefunden haben.
Besonders die medialen Umbrüche von der Mündlichkeit zur Schrift und von der Handschrift zum Buchdruck förderten die Ablösung der Person des Autors und ihrer Autorität von ihrem (reproduzierbaren und vor Verfälschung zu schützenden) Werk, zunächst jedoch eher in Gattungen der theologischen und wissenschaftlichen Literatur. Erst seit der Genieästhetik des Sturm und Drang bildete sich ein Konzept des autonomen, schöpferischen, über sein Werk herrschenden belletristischen Autors heraus. Das 19. und 20. Jahrhundert bilden die Hochphase dieses emphatischen, idealisierten Autorbegriffs. Seit den 60er Jahren wurde Kritik an der Verabsolutierung der Autorpersönlichkeit laut (Roland Barthes, Michel Foucault).
In Teilen der Literaturtheorie (Erzähltheorie) wird zwischen Autor und Erzähler unterschieden: Der Autor ist der Schreibende des Textes und der Erzähler der Erzählende der Geschichte und ist dabei eine vom Autor geschaffene Instanz.
Der Begriff Autor wurde von Philipp von Zesen durch den Ausdruck Verfasser eingedeutscht.
Juristische Aspekte
Autorschaft umfasst in der Gegenwart ein Recht am geistigen Eigentum. Zum Schutz des Werkes dient das Urheberrecht.
Vergütung und Tantiemen
Im Januar 2005 einigen sich Belletristikverlage und der Verband deutscher Schriftsteller darauf, daß 10 Prozent vom Nettopreis jedes verkauften Hardcover-Exemplars künftig als Honorar an den Autor eines Buches fließen sollen.
Für Taschenbücher gelten gesonderte Regelungen, bei bis zu 20000 verkauften Exemplaren erhalten die Autoren fünf Prozent. Der Erlös aus der Verwertung buchferner Nebenrechte geht zu 60 Prozent, der aus anderen Nebenrechten zur Hälfte an den Autor.
Verwertungsgesellschaft
Verwertungsgesellschaft für die Autoren verschiedener Sparten (Journalisten, Schriftsteller, Drehbuchautoren) ist die VG Wort. Sie verwertet - ähnlich der GEMA bei Musikstücken - die durch Aufführung, Sendung, Kopie und Publizierung entstandenen Tantiemen für die Autoren und schüttet die entstandenen Beträge einmal jährlich an die Autoren aus.
Zählung von Autoren
Vor allem bei wissenschaftlichen Publikationen kommt es immer häufiger vor, dass ein Werk mehrere Autoren und Koautoren aufweist. Um die Anzahl von Publikationen einer Person vergleichbar zu zählen, gibt es in der Bibliometrie verschiedene Zählweisen:
- Normale Zählweise (Eine Publikation zählt für jeden Autor unabhängig von der Anzahl der Autoren)
- Fraktionelle Zählweise (Anteilmäßige Aufteilung der Autorenschaft, beispielsweise jeweils ein Drittel bei drei Autoren)
- Logarithmische Zählweise (Der Anteil nimmt nach der genannten Reihenfolge der Autoren ab)
- Andere Gewichtung (zum Beispiel nur die ersten beiden Autoren)
Literatur
- Helmut Kreuzer: Der Autor, LiLi 42 (1981).
- Michel Foucault: Was ist ein Autor?, (zuerst frz. 1969) In: Ders: Schriften zur Literatur. Ffm. 1988, S. 7-31.
- Heinrich Bosse: Autorschaft ist Werkherrschaft - Über die Entstehung des Urheberrechts aus dem Geist der Goethezeit, Paderborn 1981.
- Fotis Jannidis u.a. (Hrsg.): Texte zur Theorie der Autorschaft, Stuttgart: Reclam 2000. (Enthält Texte von u.a. Freud, Sartre, Booth, Barthes, Focault, Eco)
Siehe auch
- Belletristik
- Leser
- Textualität
- Liste der Listen mit Schriftstellern
Weblinks
- [http://www.edkomp.uni-muenchen.de/CD1/C/Autor-C-RL.html Roger Lüdeke: Autor (aus: Kompendium der Editionswissenschaften)]
- [http://iasl.uni-muenchen.de/discuss/lisforen/autor-inhalt.html Jannidis/Lauer/Martinez/Winko: Rede über den Autor an die Gebildeten unter seinen Verächtern: Historische Modelle und systematische Perspektiven]
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Kategorie:Kunst (Beruf)
Kategorie:Urheberrecht
ja:作家
simple:Author
Kunst
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Der Begriff Kunst bezeichnet die Fähigkeit des Menschen zum ästhetischen Ausdruck seines Geistes. Kunst ist auch der Begriff für die vom Menschen geschaffenen Werke, die eine gesellschaftliche Relevanz besitzen und eine ästhetisch-sinnliche Wirkung auf den Rezipienten haben, zum Beispiel die Werke der Kunstformen Malerei, Graphik, Bildhauerei, Architektur, Literatur, Dichtung, Theater, Musik, Film oder Video. Umgangsprachlich wird der Begriff "Kunst" häufig ausschließlich für die Hervorbringungen der Bildenden Kunst verwendet.
Daneben wird der Begriff im Zusammenhang mit ausgeprägten Fertigkeiten, also Kunstfertigkeiten verwendet, zum Beispiel Kochkunst, Reitkunst, Redekunst, Verführungskunst oder Zauberkunst.
Bis ins 18. Jahrhundert wurde mit den Künsten (lateinisch: artes) der gesamte Bereich menschlicher Fertigkeiten bezeichnet. Der heutige Kunstbegriff entwickelte sich aus dem Begriff der Kunstfertigkeit, welcher etymologisch im Deutschen aus dem mittelhochdeutschen Wort Können hergeleitet werden kann - was aber zu Missverständnissen führt: Technische Perfektion, die meisterhafte Beherrschung eines Handwerks bei der Ausführung einer künstlerischen Arbeit ist für die heutige Kunsttheorie weder notwendige Voraussetzung für ein Kunstwerk, noch macht sie allein ein Kunstwerk aus.
Der Begriff Kunst bezeichnet einerseits Kunstwerke als Elemente der menschlichen Kultur, die nicht primär durch ihre Zweckmäßigkeit, sondern durch ihre unterschiedlich verstandene Ästhetik geprägt sind. Darüber hinaus umfasst er auch künstlerisch gestaltete funktionale Artefakte und Produkte aus dem Bereich der so genannten angewandten Kunst.
Kunst im Sinne von künstlerischer Fertigkeit und bildhafter Erfassung wird beim Menschen durch die rechte Gehirnhälfte gesteuert. Sie ist vorrangig zuständig für räumliches Erfassen, für musikalische Empfindungen, kreative Gestaltungen und die Gefühle.
Geschichte
Seit ihren Anfängen war Kunst eng mit Arbeit, Spiel und dem Heiligen verbunden. Historisch entwickelten sich die Künste aus ihrem Beitrag zur materiellen Organisation von Kulten und Ritualen. Ein zentrales Moment war somit die Religion, die seit der frühen Neuzeit in den westlichen Gesellschaften allmählich an Einfluss verlor.
Von den Künsten wurde vor dem 19. Jahrhundert zumeist so gesprochen wie heute von den Berufen, die eine Fachausbildung voraussetzen. Die Handwerke galten als eigene Künste, die artes mechanicae, ebenso wie die Fächer des (philosophischen) Grundstudiums, die artes liberales, die freien Künste, die in den drei großen Fakultäten Theologie, Jurisprudenz und Medizin vorausgesetzt wurden. Bücher über einzelne Künste galten vor dieser Zeit zumeist Feldern erlernbarer Könnerschaft. Meisterleistungen des Ingenieurwesens wurden in Büchern zur "Bergbau-" oder "Wasserbau-Kunst" (Schleusenbau) behandelt.
In der zweiten Hälfte des 18. und am Anfang des 19. Jahrhunderts, im Zeitalter der Aufklärung, begannen die gebildeten Kreise Gemälde, Skulpturen und Architektur, sowie Literatur und Musik als Kunst im heutigen Wortsinn zu diskutieren. Themenverbindend wurde die Ästhetik in Abgrenzung zum Hässlichen als Kategorie zur Qualifizierung von Kunstwerken begründet. Freiheit wurde zum Ideal für Politik, Wissenschaft sowie für die sich allmählich als eigenständige Bereiche herausbildenden Literatur und Kunst. Der handwerkliche Aspekt künstlerischen Schaffens verlor an Bedeutung. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für diesen Prozess war die durch die beginnende Industrielle Revolution beschleunigte Säkularisierung.
Die Differenzierung zwischen Literatur und Kunst war das Ergebnis der kurz zuvor begonnenen Literaturdiskussion, die sich nicht mehr mit allen geistigen Arbeiten befasste, sondern Romane, Dramen und Gedichte als Literatur in einem gewandelten Wortsinn zusammenfasste. Im Bestreben, ein größeres Publikum anzusprechen, wurde der Terminus Kunst zunächst auf Gemälde und Skulpturen verengt, auf Gegenstände, die in den Zeitungen und Zeitschriften - den Journalen, die es seit dem frühen 18. Jahrhundert gab -, vorgestellt und beurteilt wurden. Es entstand ein verbreitetes Rezensionswesen. Die Begriffe Werk, Original und Genie als Ausdrucksformen der Individualität des Künstlers wurden durch Kant geprägt. Um Kunst kommunizierbar zu machen, brauchte man geeignete Bilder. Man unterscheidet zwischen inneren und äußeren Bildern. Innere Bilder sind zum Beispiel Sprache, Vorstellungen und die Ideen, äußere hingegen Einrichtungsgegenstände, Bauwerke oder irgendein anderes Ding.
Werden in der Kunstgeschichte bis zum 19. Jahrhundert aufeinander folgende so genannte Kunstepochen definiert, entwickelten sich seit den frühen Phasen der modernen Kunst verschiedene Stilrichtungen nebeneinander. Je komplexer die gesellschaftlichen Verhältnisse wurden, desto mehr konkurrierende zeitgenössische und alte Kunst kam auf den prosperierenden Kunstmarkt und in die neu gegründeten Kunstmuseen . Die Bedeutung von Kunstausstellungen mit thematischen Schwerpunkten wächst stetig.
Die Debatte um den Kunstbegriff als Ausdruck der Frage Was ist Kunst? verschob sich in der (Kunst)-Geschichte immer wieder. Die Artes wurden in der Neuzeit im westlichen Kulturbereich als menschliche kreative Fähigkeiten betrachtet und immer weiter differenziert. In anderen Kulturen gab und gibt es vielfältige nicht in Übereinstimmung zu bringende Antworten.
Der heutige, in den meisten hochindustrialisierten Ländern verbreitete, Begriff der Kunstfreiheit ,der z.B. in das Grundgesetz aufgenommen worden ist, umfasst eine Vielzahl an menschlichen Ausdrucks- und Handlungsmöglichkeiten, zweckfrei oder mit unterschiedlichen Zielen verbunden. Im Zuge der Globalisierung entstand einerseits ein vermehrter Dialog verschiedener Kunstrichtungen in aller Welt, andererseits wurden regionale Unterschiede tendenziell nivelliert. In zahlreichen Staaten wird die Kunstausübung reglementiert und zu Propagandazwecken instrumentalisiert.
Bereiche
Im Römischen Reich unterschied man die Sieben Freien Künste (artes liberales), bestehend aus dem Trivium und Quadrivium, die gegenüber den mechanischen Künsten höher geschätzt wurden: Grammatik, Dialektik, Rhetorik; Geometrie, Arithmetik, Astronomie und Musik.
Die Einteilung in Literatur, Kunst, Handwerk und Wissenschaft bildete sich seit Ende des 18. Jahrhunderts in Europa heraus.
Nach heutigem Verständnis gliedert sich die Kunst in die Teilbereiche:
- Bildende Kunst . Die Ausbildung erfolgt an Kunstakademien. Die Künstler sind frei gestalterisch tätig, ihre Arbeiten werden von der Kunstkritik diskutiert, am entsprechenden Kunstmarkt gehandelt und in Museen und Galerien ausgestellt.
- Angewandte Kunst (Gebrauchskunst), wie Kunstgewerbe/Kunsthandwerk, Design mit einer berufsbezogenen Ausbildung in Deutschland, beispielsweise an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen. Es handelt sich um die gestalterische Umsetzung eigener Entwürfe oder von Vorgaben. Gegenwärtig werden die Exponate der angewandten Kunst zumeist in den Kunstgewerbemuseen, Museen für angewandte Kunst oder in Designmuseen gemeinsam ausgestellt. Daneben existieren einige Museen, die ausschließlich Design präsentieren. Darüber hinaus gibt es in einigen bedeutenden Kunstmuseen Abteilungen für angewandte Kunst.
- Darstellende Kunst, Musik, Tanz, Theater und Film.
Daneben wird nach wie vor zwischen profaner und sakraler Kunst unterschieden. Ein weiterer wichtiger Ansatz zur Einordnung von Kunstwerken nach ihrer Funktion sind die Kategorien Auftragskunst und Freie Kunst. Hinzu kommt eine wertende Abgrenzung von Hochkultur, wozu die Kunst gerechnet wird, und Alltagskultur.
Grenzüberschreitungen zwischen diesen Disziplinen und Bereichen sowie den genutzten Ausdrucksformen sind häufig, dem Wesen der Kunst als kreative Äußerung entsprechend.
In den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts trennten sich das Kunstgewerbe, im Sinne von künstlerischem Hervorbringen von Gebrauchswerten (Werkbund Streit) und das Design, im Sinne von planvollem Handeln für industrielle Zwecke. Das Design war eine wesentliche kulturelle Kraft der Moderne und der in den 80er Jahren aufkommenden Postmoderne in den hochindustrialisierten Ländern.
Qualitätskriterien
Die Beurteilung der Qualität von Kunstwerken wechselte ständig im Laufe der Geschichte. Die Kriterien wurden von dem gesellschaftlich akzeptierten bzw. durchgesetzten Geschmack der jeweiligen Herrschafts- und Bildungsschicht aufgestellt, von einer Minderheit hinterfragt und von großen Teilen der Bevölkerung nicht übernommen. Jedes Zeitalter entwickelte eigene Vorstellungen darüber, was zum Bereich der Kunst gehört und was als minderwertig, dem Massengeschmack entsprechend, abqualifiziert wird. Insofern kann Kunst auch ein kulturelles Mittel zur elitären Abgrenzung von Individuen und Gruppen sein.
Die postmoderne Anschauung von Kunst stellt zum Teil die Ideen von Freiheit, Originalität und Authentizität in Frage, setzt bewusst Zitate anderer Künstler ein und verbindet historische und zeitgenössische Stile, Materialien und Methoden aber auch diverse Kunstgattungen miteinander. Plagiate, Imitate und sehr stark von anderen Künstlern beeinflusste Werke gab und gibt es in jeder Phase der Kunstgeschichte. Heute werden solche Ausdrucksformen untersucht und nicht allesamt abgewertet. Es sei denn, der Produzent verbirgt seine Vorbilder und versucht, auf dem schwarzen Markt mit Fälschungen Geld zu verdienen.
Kunst ist das Produkt menschlicher Kreativität, eine schöpferische Leistung, deren Ergebnis das Kunstwerk ist. Es lässt sich schwer beurteilen, da jeder Künstler seine eigenen Vorstellungen von Kunst und seine eigene Herangehensweise an kreativ-künstlerisches Handeln hat (Phasen des kreativen Prozesses). Der ästhetische Wert eines Kunstwerkes basiert auf gesellschaftlicher Übereinkunft oder beruht auf einem Bruch mit derselben. Kunst ist - wie jede menschliche Ausdrucksweise - determiniert durch die jeweiligen Gesellschaftsformen, die die Freiheit der Kunst teilweise erheblich einschränken. Kunst kann auf diesem Hintergrund in totalitären Staaten eine affirmative, aber auch subversive Rolle spielen. Die Nationalsozialisten verachteten die freie moderne Kunst so sehr, dass sie sie als entartete Kunst diffamierten, Künstler verfolgten, Einrichtungen - wie das Bauhaus - schlossen und Kunstwerke zerstörten.
Kunst ergibt sich aus der Wahl eines bestimmten Mediums, aus festgelegten Regeln für dessen Gebrauch und aus besonderen Vorstellungen und Werten, die bestimmen, was durch das jeweilige Medium ausgedrückt werden soll, zum Beispiel welche Ideen, welche Weltanschauungen, welche Gefühle bewusst oder unbewusst zum Ausdruck gebracht werden. Experimentelle Kunst versucht, diese Grenzen zu überschreiten.
Der amerikanische Maler Ad Reinhardt führt den Begriff ins Absurde, indem er sagt: ,,Kunst ist Kunst. Alles andere ist alles andere". Es sei demnach unnütz, Kunst genau definieren zu wollen. Alternativ kann man nach der Funktion von Kunst bzw. eines Kunstwerkes, nach der Intention des Künstlers sowie nach der Rezeption eines künstlerischen Werkes fragen und dabei die Gegebenheiten berücksichtigen, unter denen es entstanden ist.
Zitate
- Kunst ist schön, macht aber viel Arbeit! Karl Valentin
- Kunst ist, wenn man's nicht kann, denn wenn man's kann, ist's keine Kunst. Johann Nestroy
- Kunst ist Magie, befreit von der Lüge, Wahrheit zu sein. - Theodor W. Adorno
- Kunst kommt von Können, käme sie von Wollen, so würde sie Wulst heißen. Max Liebermann
- Jeder freie Mensch ist kreativ. Da Kreativität einen Künstler ausmacht, folgt: nur wer Künstler ist ist Mensch. ... Jeder Mensch ist ein Künstler. Joseph Beuys
- Wenn ich wüßte, was Kunst ist, würde ich es nicht verraten. Pablo Picasso
- Als Kind ist jeder ein Künstler. Die Schwierigkeit liegt darin, als Erwachsener einer zu bleiben.. Pablo Picasso
- Kunst wäscht den Staub des Alltags von der Seele. - Pablo Picasso
- Kunst ist das, was wir machen. Christo auf die Frage wie er und seine Frau Kunst definieren würden.
- Die Kunst ist eine Tochter der Freiheit. - Friedrich Schiller
- Wehe, wenn es uns gelänge, den Begriff zu definieren und damit zu zementieren! Kunst gibt sich dort zu erkennen, wo wir über das ästhetisch-sinnliche Erlebnis an unsere Möglichkeiten als geistbegabte Geschöpfe erinnert werden. Kunst hat etwas mit dem Bedürfnis zu tun, an unsere Grenzen zu gehen. Es mutet dem Menschen eine gewisse Anstrengung zu, nämlich die, über seinen Horizont hinauszublicken. Helmut Lachenmann auf die Frage Was ist Kunst?
Begriffe
Begriffe um Kunst
- Avantgarde
- Ikonografie
- Künstler
- Kunstakademie
- Kunstbegriff
- Kunstfälschung
- Kunstfreiheit
- Kunstgeschichte
- Kunstgewerbe
- Kunsthistoriker
- Kunst im öffentlichen Raum
- Kunstkritik
- Kunstpädagogik
- Kunstskandal
- Kunsttheorie
- Kunsttherapie
- Kunstverein
- Kunstwerk
- Kurator
Begriffe in der Kunst
- Denken, Kreativität, Intuition, Vorstellung, Idee, Gestaltung
- Medien, Medientheorie, Bild, Abbild, Ikone, Bildsprache, Bildelement, Duktus, Skulptur, Rauminstallation
- Licht, Farbe, Form, Raum, Ort, Fläche, Linie
Ausstellungen, Museen, Veranstaltungen
- Liste bekannter Museen
- Liste deutscher Museen nach Themen#Kunst
- Museum, Galerie, White Cube, Kunstausstellung, Kunstfestival, Kunstmarkt
- Documenta, Biennale
- Louvre, Prado, Eremitage, Museum of Modern Art, Tate Gallery
Siehe auch
- Portal:Kunst, Portal:Gestaltung, Portal:Architektur und Bauwesen, Stilrichtungen in der Kunst
Weblinks
- [http://www.kunstlinks.de/ Kunstlinks: Portal zu Kunst und Kunstgeschichte, mit Ausstellungsübersicht, Sendungen im Fernsehen zu Kunst und einer umfangreichen Datenbank]
- [http://www.kunstaspekte.de/ Informationen zu Kunst, zu zeitgenössischen Künstlern und aktuellen Ausstellungen]
- [http://www.kunst-und-kultur.de/ Portal mit Datenbanken zu Künstlern, Museen etc.]
- [http://www.multimediakunst.net/ Internationales Künstlernetzwerk und offene Community]
- [http://www.galerienvirtuell.de/ Deutschsprachiges Künstlerverzeichnis sowie News aus Kunst und Kultur]
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ja:芸術
ms:Seni
simple:Art
VerbrechenDer Begriff Verbrechen wird umgangssprachlich für eine besonders schwer wiegende kriminelle Handlung (Straftat) verwendet. Dennoch gilt: Was ein Verbrechen ist, wissen wir und wissens nicht! (Hans Magnus Enzensberger). In der Kriminologie gilt der Term Verbrechen als einer der umstrittensten Begriffe (Hermann Mannheim).
Historische Einordnung
Die Differenzierung zwischen der Schwere der strafbaren Handlung geht weit in die Rechtsgeschichte hinein. Schon in der Constitutio Criminalis Carolina wird zwischen causae maiores und causae minores getrennt; diese Trennung war für die Form der Bestrafung ausschlaggebend: Lebens-, Leibes- und Ehrenstrafen oder Geldbuße und kurzzeitiges Gefängnis.
Das deutsche Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) von 1871 unterschied zwischen 3 Stufen der Schwere der Straftat: Verbrechen, Vergehen und Übertretung. Dabei orientierte es sich an dem französischen Code Pénal (crime, délit, contravention). Dabei hatte diese Differenzierung wiederum Einfluss auf die Strafarten; für Verbrechen konnten u.U. auf Todesstrafe oder Zuchthaus erkannt werden, für Vergehen Gefängnis und für Übertretungen in der Regel nur Geldstrafen oder mit kurzer Haft.
Mit der Strafrechtsreform von 1975 in Deutschland ging die Trichotomie (Dreiteilung) in die Dichotomie (Zweiteilung) auf; fortan gab es nur noch Verbrechen und Vergehen als Straftaten. Die Übertretungen wurden abgeschafft und das Ordnungswidrigkeitenrecht wurde als teilweiser Ersatz geschaffen. Strafen wie Zuchthaus oder Gefängnis wurden ebenfalls abgeschafft und eine einheitliche Freiheitsstrafe wurde geschaffen, so dass die Bedeutung der Zweiteilung stark abgenommen hat. Auch Verbrechen können nun durch Geldstrafen gesühnt werden.
Die Aufrechterhaltung der Zweiteilung ist daher umstritten. Die praktische Bedeutung ist gering.
Formeller Verbrechensbegriff in Deutschland
Im deutschen Strafgesetzbuch (§ 12) werden als Verbrechen alle die gesetzlich normierten Delikte bewertet, bei denen eine Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe besteht (z.B. Raub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Brandstiftung).
Delikte mit Androhung einer geringeren Mindeststrafe werden als Vergehen bezeichnet.
Der Unterschied wirkt sich auch bei der Strafbarkeit eines Tatversuchs aus. Der Versuch ist bei einem Verbrechen immer strafbar, bei einem Vergehen nur dann, wenn das im Gesetz ausdrücklich festgelegt wird (versuchter Hausfriedensbruch ist danach z.B. nicht strafbar). Ein andere Bedeutung besteht im Straftatsbestand der Bedrohung, denn dieser kann nur mit dem Drohen eines Verbrechens erfüllt werden. Auch ist die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen generell nicht strafbar, die zu einem Verbrechen jedoch schon. Der Verlust von Amtsfähigkeit und Wählbarkeit richtet sich ebenfalls nach der Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen. Ist ein Vergehen in besonderen Fällen mit höherer Strafe bedroht, sodass eine Mindeststrafe von über einem Jahr vorgesehen ist, bleibt die Tat dennoch ein Vergehen - gleiches gilt auch umgekehrt (§ 12 Abs. 3 StGB).
Ein Angeklagter, dem ein Verbrechen vorgeworfen wird, hat nach § 140 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) Anspruch auf die Bestellung eines Pflichtverteidigers, wenn er selbst keinen Rechtsanwalt als Verteidiger beauftragt. Des Weiteren spielt im Prozessrecht die Zweiteilung (Dichotomie) zwischen Verbrechen und Vergehen eine Rolle für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte. Der Strafbefehl ist nur für Vergehen vorgesehen (§ 407 StPO) und eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a, 154d StPO kommt ebenfalls nicht für Verbrechen in Frage.
Formeller Verbrechensbegriff in Österreich
Die Unterschiede zwischen der deutschen und der österreichischen Definition erschöpfen sich darin, dass in Österreich auch der Versuch eines Vergehens strafbar ist. Weiters ist die Zuständigkeit der Gerichte anders geregelt.
Materieller Verbrechensbegriff
Der materielle Verbrechensbegriff löst sich vom normativen Begriff des Strafrechts. Er ist weniger scharf als der formelle Verbrechensbegriff. So wird unterschieden zwischen
naturrechtlichem Verbrechensgehalt
Im Naturrecht wird eine Trennung der moralisch verwerflichen Delikte (mala delicta per se) und schlicht verbotene Delikte (mala prohibita) vorgenommen. Dieser natürliche Verbrechensbegriff spielt im strafrechtlichen Bereich des Common Law noch heute eine Rolle. Der "natürliche" Verbrechensbegriff ist jedoch wegen der Tendenz zur Willkür und der immanenten Subjektivität umstritten.
Lehre vom Rechtsgut
Die juristische Lehre vom Rechtsgut bezeichnet Verbrechen als diejenigen Handlungen, die geeignet sind, in strafwürdiger Weise Rechtsgüter zu verletzen. Rechtsgüter sind dabei die rechtlich individuell geschützten Interessen der Teilnehmer am Rechtsverkehr. Dieser "rechtsgutsbezogene" Verbrechensbegriff ist enger als der natürliche Verbrechensbegriff und knüpft an die normativen Grundlagen einer Gesellschaft an. Er ist daher in der Nähe zum formellen Verbrechensbegriff zu sehen.
Lehre vom sozialschädlichen Verhalten
Aus den Sozialwissenschaften stammt der Begriff des antisozialen Verhaltens, dass sich in der Nähe zum abweichenden Verhalten (Devianz) bewegt. Dieser Verbrechensbegriff kommt dem Wissenschaftsverständnis sehr nah, benötigt jedoch auch eine normative Basis.
Literatur
- Bernd-Dieter Meier: Kriminologie. C.H. Beck, München 2003
- Hans Magnus Enzensberger: Politik und Verbrechen. Suhrkamp, Frankfurt/Main 1964
- Hermann Mannheim: Vergleichende Kriminologie. Enke, Stuttgart 1966
Weblinks
- [http://www.criminologia.de/downloads/repressives_verbrechen.pdf Zur Entstehung des Rechts und Differenzierung zwischen repressiven und revoltierenden Verbrechen]
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__12.html § 12 StGB]
- [http://www.polizei.propk.de/ ProPK-Online - Das Vorbeugungsprogramm Ihrer Polizei]
- [http://www.der-serienmoerder.de - Schwerpunkt Serientötung]
Siehe auch: Mord, Kriminologie, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord, Verbrechen kommunistischer Regierungen, Verbrechen im Namen der Religion
Kategorie:Straftat
ja:犯罪
simple:Crime
SubjektivUnter Subjektivität versteht man die subjektive, d.h. individuelle Wahrnehmung eines Individuums. Subjektivität wird oft mit Unsachlichkeit gleichgesetzt, mit Voreingenommenheit und mit der Beeinflussung durch persönliche Gefühle, Interessen oder Vorurteilen, aber auch mit Geschmack, Individualität und Sensibilität. Künstlerischer Ausdruck ist ohne Subjektivität nicht denkbar.
In der wissenschaftlichen Arbeit steht die Subjektivität im Gegensatz zur Objektivität und wird verworfen. Einzig die Sozialwissenschaften haben die Subjektivität in ihren Qualitativen Forschungsmethoden zur Wissenschaft erkoren und erforschen sie nach ganz bestimmten Regeln, um mehr über die psychische oder soziale Welt zu erfahren.
Insbesondere die Soziologen Peter L. Berger und Thomas Luckmann gehen in ihrem Werk "Die gesellschaftliche Konstruktion der Wirklichkeit" davon aus, dass die gesellschaftliche Wirklichkeit von den Individuen durch ihre subjektive Wahrnehmung erst konstruiert wird und nicht objektiv, d.h. unabhängig von der Subjektivität existieren kann.
Siehe auch: subjektiv (Philosophie), Subjektivismus, objektiv, Intersubjektivität, Aufklärung, radikaler Konstruktivismus
Kategorie: Philosophie des Geistes
Kategorie: Wissenschaftstheorie
StrafgesetzbuchDurch ein Strafgesetzbuch geregelt wird das Strafrecht in
- Deutschland, siehe Strafgesetzbuch (Deutschland)
- Österreich, siehe Strafgesetzbuch (Österreich)
- und in der Schweiz, siehe Strafgesetzbuch (Schweiz)
Kategorie:Strafe
UrheberrechtAls Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk.
Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (auch Werke genannt), wie z.B. literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater-Inszenierungen, Filme und Rundfunksendungen. Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen. Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (englisch: intellectual property) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und Immaterialgüterrecht parallelisiert. Dieser Begriff ist jedoch stark umstritten. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden und steht dem Urheber zu, sobald ein Werk einmal auf einem Medium festgehalten worden (als Premiere über die Bühne gegangen) ist. Es wird nur dann gewährt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.
Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Eine Besonderheit des im angloamerikanischen Rechtskreis vorhandenen Copyright-Systems besteht darin, dass die persönliche Bindung des Werkschöpfers zu seinem Werk in den Hintergrund tritt, und kommerzielle Aspekte betont werden. Bedeutsamer als die Person des schöpferisch Tätigen sind hier deshalb die Investitionen z. B. des Auftraggebers, die geschützt werden sollen.
Urheberrecht in deutschsprachigen Ländern
Siehe:
- Deutsches Urheberrecht
- Österreichisches Urheberrecht
- Schweizerisches Urheberrecht
Rechtslage in der EU
Die Europäische Union hat zahlreiche Richtlinien erlassen, um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. Computerprogramme sind durch die aus dem Jahre 1991 stammende Softwarerichtlinie (91/250/EWG) als literarische Werke i.S.d. Urheberrechts geschützt. Durch die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (auch Schutzdauerrichtlinie) von 1993 wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung.
Mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) werden die europäischen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht an das digitale Zeitalter angeglichen und internationale Vorgaben durch Verträge der WIPO umgesetzt.
Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts
In Antike und Mittelalter kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. Also durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch - so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte.
Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des Sturm und Drang, romantische Kunsttheorie...)
Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Der Autor hatte immer noch kein "Urheberrecht" zur Seite, er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker bzw. Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass Erstdrucke von anderen Druckern nachgedruckt wurden. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat - der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Aber auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucker sein, denn die Nachdrucke wurden zumeist mit geringerer Sorgfalt hergestellt: Es schlichen sich Fehler ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert.
Um dem Nachdruck-Unwesen entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Der Ausdruck für diese Sonderrechte ist Privileg, mancherorts Offizin, im kirchlichen Bereich spricht man von der Imprimatur. Die Interessen der Drucker trafen sich mit den Interessen der Obrigkeiten, da letztere Einfluss auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften haben wollten. Besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur gelang dies, weniger beispielsweise in Deutschland. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um diese wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Die Ideen der Aufklärung wurden zu einem großen Teil durch Raubdrucke verbreitet.
Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten.
Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren.
Erst im 18. Jahrhundert wurde erstmals über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen (und das Phänomen des immateriellen Besitzes) theoretisiert. In einem englischen Gesetz von 1710, dem sogenannten Statute of Anne, wurde als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen werden und es musste mit einem Copyright-Vermerk versehen werden, damit es geschützt war. In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren 1795 eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch in Frankreich wurde in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique eingeführt. In Preußen kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre 1837. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine 10-jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert wurde. 1857 wurde im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, der 1871 vom Deutschen Reich übernommen und später weiter ausgebaut wurde.
Im Dritten Reich galt der Urheber lediglich als "Treuhänder des Werks" für die Volksgemeinschaft.
Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts
Die Diskussion, wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe, wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt. Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben. Das Europäische Pendant dazu ist die EUCD (Europäische Copyright Direktive).
In Europa setzen EU-Richtlinien den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95 a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig - auch zum Zwecke der Privatkopie - nicht mehr technisch unwirksam gemacht werden.
In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am 1. Juli 2003 in Kraft. Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcement Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt.
Zur Zeit (April 2004) wird in Deutschland vom BMJ eine erneute Urheberrechtsreform (2. Korb) geplant, ein 3. Korb in Erwägung gezogen.
Von der IFPI wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie
betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc.
zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind, bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen.
Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von Internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters", die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. Hörfunk (Internet-Radio) und Fernsehen kann man per Internet benutzen, digitale Bücher (E-Books) werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet.
Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenrekorder und Radio bestand: Im Jahr 1900 musste sich noch jeder eine Schallplatte kaufen, wenn er Musik (nicht live) hören wollte.
Jede neue Erfindung, wie zum Beispiel das Radio, sollte der Untergang der Musikindustrie sein, das Gegenteil war aber der Fall.
Terminus Schöpfungshöhe
In der juristischen Praxis ist die "persönliche geistige Schöpfung", die Schöpfungshöhe, die das Urheberrecht fordert, immer wieder ein Streitpunkt in konkreten Fällen: Je nach Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe an die sog. Schaffenshöhe angelegt, was in der Folge dazu führt, dass zwar die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind.
Gegenbewegung
Neben den Konsumenten, die sich durch Verschärfungen der Rechtslage in ihren Freiheiten unangemessen eingeschränkt sehen, gibt es auch Autoren, die ihre Werke gern der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung stellen wollen.
Die einfachste Möglichkeit, dies zu tun, besteht darin, auf das Urheberrecht zu verzichten. Dies ist jedoch nicht in jedem Rechtssystem möglich und führt weiterhin zu der Situation, dass veränderte Versionen nicht automatisch frei sind, da der Urheber der Veränderungen nicht dazu gezwungen wird, auch auf sein Urheberrecht zu verzichten. Eine Möglichkeit, dies zu umgehen, besteht darin, auf das Urheberrecht nicht zu verzichten, sondern per Lizenzvertrag an jedermann einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Dabei verlangen so genannte Copyleft-Lizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen.
Die Lizenzen des GNU-Projektes sind hierbei im Bereich der freien Software insbesondere zu erwähnen, zum Beispiel die GPL für Computerprogramme und die GFDL für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen. Weitere, angeblich besser auf die speziellen Bedürfnisse von Künstlern zugeschnittene, vor allem jedoch nicht auf bestimmte Werkstypen beschränkte Lizenzen stellt das Projekt Creative Commons zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um Open-Content-Lizenzen, also solche, die vergleichbare Freiheiten gewähren wie die Lizenzen freier Software, sowie zum anderen um wesentlich restriktivere Lizenzen.
Literatur
- [http://www.jochenhaller.de/ueber/ Jochen Haller], [http://www.musikindustrie.biz Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie: Eine ökonomische Analyse], Verlag Josef Eul, 2005. ISBN 3-89936-352-3
- Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Kunsturhebergesetz., C. H. Beck, ISBN 3-406-51260-7
- Ulrich Löwenheim: Urheberrecht im Informationszeitalter, Becksche, ISBN 3-406-51683-1
- Dietrich Harke: Urheberrecht - Fragen und Antworten, Carl Heymanns, ISBN 3-452-24720-1
- Brunhilde Steckler: Urheber-, Medien- und Werberecht. Grundlagen. Rechtsicherheit im Internet., Cornelsen/Scriptor, ISBN 3-464-49077-7
- Volker Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, Vahlen, ISBN 3-8006-2851-1
- Manfred Rehbinder: Urheberrecht, C. H. Beck, ISBN 3-406-51855-9
- Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts, Nomos, ISBN 3-7890-7534-5
- Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber, DTV-Beck, ISBN 3-423-05291-0
- Sabine Zentek, Thomas Meinke: Das neue Urheberrecht, Haufe, ISBN 3-448-05940-4
- Theodor Enders: Anwaltspraxis, Beratung im Urheberrecht und Medienrecht, Deutscher Anwaltverlag, ISBN 3-8240-0215-9
- Thomas Hoeren: Urheberrecht und Verbraucherschutz, LIT, ISBN 3-8258-6714-5
- Astrid von Schoenebeck: Moderne Kunst und Urheberrecht, Berliner Wissenschafts-Verlag, ISBN 3-8305-0514-0
- Eva-Irina von Gamm: Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht, Nomos, ISBN 3-8329-0577-4
- Daniel Gutman: Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU, Berliner Wissenschafts-Verlag, ISBN 3-8305-0516-7
- Thomas Fuchs: Arbeitnehmer-Urhebervertragsrecht, NOMOS, ISBN 3-8329-1467-6
Siehe auch
- Abgeleitetes Werk
- Copyright
- Kopierschutz
- Digital Rights Management
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Patent
- Raubdruck
- Syndikation
- TRIPS
- Urhebervertragsrecht
- Verlagsrecht
- Verwandte Schutzrechte
- Verwertungsgesellschaft
- GEMA
- VG Bild-Kunst
- VG Wort
- Wissensallmende
- Zitieren von Internetquellen
- Kein Urheberrecht an eigenen Schachpartien
Weblinks
Gesetzestexte
- [http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?q=&q4=urheberrechtsgesetz&q1=&q5=&q2=&q7=&q8=&q9=&q10=&q11=20050128&o=s&x=r&v=bnd&db3=BND&so=SORT%2B&sl=300&l=100&r=%5B%28%24query1%29%3APARA%2CBSTPARA%5D+%5Bund+%28%24q2%29%3AANLNR%2CBSTANL%5D+%5Bund+%28%24q4%29%3AKTIT%2CABK%5D+%5Bund+%28%24q5%29%3AART%2CBSTART%5D+%5Bund+%28%24q7%29%3ATYP%5D+%5Bund+%28%24q8%29%3AQUELLE%5D+%5Bund+%28%24q9%29%3AINDEX%5D+%5Bund+%28%24q10%29%3AUNTERZ%5D+%5Bund+%28%23date%28%24query11%29.ge.IDAT+und+%23date%28%24q11%29.le.ADAT%29%5D+%5Bund+%28%24q%29%5D Österreich: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/index.html Schweiz: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)]
- [http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/2003-09-13/text/bgbl_I_1774_00_00.php Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht)]
- [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/index.html Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Quelle in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz)]
Weiteres
- [http://archiv.twoday.net/stories/36386/ Nachweis wichtiger Online-Quellen]
- [http://www.urheberrecht.org Institut für Urheber- und Medienrecht]
- Benedikt Rubbel: [http://www.attac.de/wissensallmende/digital/urheberrecht.php Wissensallmende: Entwicklung und Zukunft des Urheberrechts im digitalen Zeitalter]
- [http://www.mixburnrip.de/ www.mixburnrip.de] - Aktuelle Entwicklungen und Hintergruende
- Thomas Hoeren: [http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/Happy_Birthday.pdf Happy birthday to you - Urheberrechtliche Fragen rund um ein Geburtstagsständchen] - behandelt insbesondere die Frage, welches Recht bei grenzübergreifenden Urheberrechtsproblematiken anzuwenden ist (PDF)
- [http://eucd.vibe.at/index.php/EUCD.at Kritische Diskussion der österreichischen Umsetzung der European Copyright Directive (EUCD)]
- Barbara Vogelsang-Rempe: [http://www.hrz.uni-dortmund.de/computerPostille/Juni1997/urheberr.html Urheberrecht im Internet]
- Hans Geser: [http://socio.ch/intcom/t_hgeser08.htm Copyright oder Copy left?] Prekäre immaterielle Eigentumsverhältnisse im Cyberspace
- [http://ifrOSS.org/ Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software]
- [http://www.irights.info/index.php?id=1 iRights.info] - Informationen, News und Forum zum Urheberrecht in der digitalen Welt
- [http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19852/1.html Telepolis: "Urheberrecht ist ein schweres Schaf…!"] Kritischer Artikel zum Verhältnis zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern.
- [http://www.chaoscontrol.at/we.pdf Wiener Erklärung] 10 Thesen zur Informationsfreiheit / 10 Forderungen an ein modernes Urheberrecht
- [http://www.eulisp.uni-hannover.de/media/Abschlussarbeiten/sontheim_christina.pdf Übersicht über die Entwicklung der Privatkopie im Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes bei digitalen Medien (Christina Sontheim), PDF]
- [http://www.schatzwaechter.de/ Die Schatzwächter]
- [http://delegibus.org/2005,12.pdf Der Arbeitnehmer im System des § 43 UrhG] vom 15. Oktober 2005
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